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   BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22   

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https://dejure.org/2023,25212
BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22 (https://dejure.org/2023,25212)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 (https://dejure.org/2023,25212)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22 (https://dejure.org/2023,25212)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Art. 17 DSGVO, Art. ... 18 DSGVO, Art. 79 DSGVO, Art. 82 DSGVO, Art. 17, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 17 Abs. 1 DSGVO, Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 823 BGB, § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 99 Abs. 2 DSGVO, Art. 3 Abs. 1 DSGVO, Art. 2 Abs. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, Art. 18, Art. 4 Nr. 3 DSGVO, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 253 BGB, Art. 82 der DSGVO

  • JurPC

    Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung

  • Wolters Kluwer

    Grad des Verschuldens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und seiner Mitarbeiter als ein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens; Unterlassungsanspruch einer betroffenen Person wegen der Weitergabe ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    DSGVO - EuGH-Vorlage zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Datenschutzrechtliche Ansprüche - Mehrere Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO dem EuGH vorgelegt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutz - und die Ansprüche auf Unterlassung und immateriellen Schadensersatz

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    BGH legt dem EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2472
  • GRUR 2023, 1724
  • K&R 2023, 798
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, sondern darüber hinaus der Eintritt eines Schadens erforderlich ist (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 31 ff., 42).

    Er hat weiter ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (WRP 2023, 686 Rn. 51).

    a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, auf den eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung nach deren Art. 82 Anspruch hat, wenn ihr durch einen Verstoß gegen diese Verordnung ein Schaden entstanden ist.

    Daher seien die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten seien (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 54 mwN, 59).

    Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der sechste Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll und in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 56 ff.).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen").

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Der auf eine bereits erfolgte Rechtsverletzung gestützte, aber in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt nach nationalem Recht voraus, dass künftig weitere Beeinträchtigungen des Rechts des Anspruchsstellers zu besorgen sind, also eine Wiederholungsgefahr vorliegt, wobei hierfür aufgrund des bereits erfolgten Verstoßes eine tatsächliche Vermutung besteht, die vom Anspruchsgegner jedoch entkräftet werden kann (st. Rspr.; vgl. zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG vor Inkrafttreten der DSGVO Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, ECLI:DE:BGH:2015:150915UVIZR175.14.0, BGHZ 206, 347 Rn. 30; zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR166.19.0, NJW 2021, 3334 Rn. 21, 23 mwN).

    Nach dem nationalen Recht kann ein Anspruch auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 BGB bestehen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (vgl. zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, ECLI:DE:BGH:2015:150915UVIZR175.14.0, BGHZ 206, 347 Rn. 18; zum Unterlassungsanspruch beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 409/19

    Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungssachen: Gesichtspunkt der Genugtuung;

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr. zu § 253 BGB, vgl. nur Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, ECLI:DE:BGH:2022:080222UVIZR409.19.0, VersR 2022, 635 Rn. 11 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen").
  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Nach dem nationalen Recht ist bei der Bemessung einer Geldentschädigung für ideelle Beeinträchtigungen bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Senatsrechtsprechung zur Geldentschädigung bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, ECLI:DE:BGH:2022:220222UVIZR1175.20.0, VersR 2022, 830 Rn. 44 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache C-667/21 seine Auffassung, dass der Grad des Verschuldens für die Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden immateriellen Schadens nicht von Bedeutung ist, unter anderem damit begründet, dass der Schadensersatz "vollständig" sein müsse (ECLI:EU:C:2023:433, Celex-Nr. 62021CC0667 Rn. 118, juris).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720:UVIZR405.18.0, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR476.18.0, juris Rn. 28).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Davon ist offensichtlich auch der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-460/20 ausgegangen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2022:962, AfP 2023, 42 Rn. 82 f.).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Nach dem nationalen Recht kann ein Anspruch auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 BGB bestehen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (vgl. zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, ECLI:DE:BGH:2015:150915UVIZR175.14.0, BGHZ 206, 347 Rn. 18; zum Unterlassungsanspruch beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720:UVIZR405.18.0, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR476.18.0, juris Rn. 28).
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

  • EuGH, 23.03.2023 - C-732/22

    G-Core Innovations/ EUIPO

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers

    Ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen werden könnte (vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096), wären die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG auf Folgenbeseitigung und/oder künftige Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79, BGHZ 80, 311, 319; Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 17 f., 28; BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; 105, 288) nicht erfüllt.
  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22 Rn. 33) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob derartige negative Gefühle, wie z.B. auch Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Ängste vor weiteren Verstößen, Sorge vor einer Rufschädigung, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, bereits einen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darstellen.

    Es handelt sich um (negative) Gefühle, die - wie früher unerwünschte Werbepost - Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens sind, die aber noch keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität darstellen, die einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO begründen können (vergleiche dazu auch BGH, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 21 für eine über den Wortlaut des Art. 17 DSGVO hinausgehende Auslegung darauf hingewiesen, dass dies über eine systematische Auslegung von Art. 17, 18 DSGVO erreicht werden kann.

    Dies ergibt sich auch aus der Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH im Verfahren VI ZR 97/22.

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23

    Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus

    Ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen werden könnte (vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096), wären die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG auf Folgenbeseitigung und/oder künftige Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79, BGHZ 80, 311, 319; Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 17 f., 28; BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; 105, 288) nicht erfüllt.
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann etwa aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Von einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des EuGH über die ihm mit Beschluss des BGH vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - vorgelegten Fragen war unter diesen Umständen abzusehen.

    Seite 17 vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - sind, stellen sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt gefasst und damit unzulässig ist, worauf der Senat im Termin vom 07.11.2023 auch hingewiesen hat, ohne das die Klagepartei ihre Anträge umgestellt hätte.

    Die Revision war zuzulassen, nachdem der BGH mit Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 dem EuGH weitere Fragen zur Schadensermittlung bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO gestellt hat, die auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen.

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22

    dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten

    Ob die Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22 - zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beizeiten zu einer anderen Sichtweise Anlass geben wird, kann hier dahinstehen.

    Soweit ein Unterlassungsantrag, wie ihn der Kläger im Verfahren gestellt hat, nicht dem Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, sondern dem Art. 18 Abs. 1 DS-GVO oder anderen Vorschriften der DS-GVO zuzuordnen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, mit den Vorlagefragen 1. bis 3.), änderte sich dadurch an dem vorangehend gefundenen Ergebnis nichts.

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier auch nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen, da die in diesem Verfahren vorgelegten Fragen für den hiesigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 277/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auch wenn damit noch nicht alle Fragen geklärt sind, wie etwa die Frage, ob negative Gefühle, wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorgen und Ängste, bereits einen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darstellen (vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, juris), so steht doch inzwischen fest, dass der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, jedenfalls geltend machen (und ggf. nachweisen) muss, dass der Verstoß gegen die DSGVO negative Folgen für ihn gehabt hat, die einen immateriellen Schaden darstellen könnten.

    Diese negativen Folgen muss er also zumindest benennen, wie dies etwa der Kläger in dem dem Vorlagebeschluss des Senats vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22 zugrundeliegenden Verfahren getan hat (juris Rn. 5, 33).

  • OLG München, 13.12.2023 - 31 U 1786/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Aussetzung des Verfahrens, Kostenentscheidung,

  • OLG Hamm, 17.11.2023 - 7 U 71/23

    Aussetzung, Vorlagepflicht, Auskunftsanspruch, Schaden, Kausalität,

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23

    Gläubigerdaten aus Insolvenzakte für Anwaltswerbung genutzt: Kein Schadensersatz

  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 7 U 137/23

    Aussetzung; Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts;

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
  • OLG Hamm, 18.10.2023 - 7 U 77/23

    Erfolglose Klage auf Schadenersatz wegen Facebook-Datenleck

  • LG Stuttgart, 24.01.2024 - 27 O 92/23

    API-Bug bei einem Nachrichtendienst

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